Es existiert eine
so reichhaltige Literatur und Forschung zum Thema der
Hexenverfolgung, dass ich nicht ohne Begründung, einen neuen Beitrag
dazu präsentiert möchte. Deshalb folgende
Vorbemerkungen: Die nachfolgende Darstellung beabsichtigt in erster Linie, den Zusammenhang aufzuzeigen, der zwischen der ersten Hexenverbrennung von 1603 in Freudenstadt und der hier geschilderten besteht. ![]() Das hier Geschilderte kann nämlich als Nachweis dafür gelten, was 1603 passiert war. Siehe dazu den vorigen Beitrag "Galgengeschchten" . Der Prozess gründet sich auf 50 Anschuldigungen bzw. "Bekenntnisse". Diese Summierung auf 50 Artikel und die damit verbundenen inhaltlichen Zusammenhänge machen einen vorgegebenen Handlungsablauf deutlich, der auch bei anderen Prozessen anzutreffen ist. Was hier Dr. Zingeler(1) ohne Kommentare dokumentiert, kann deshalb für nahezu jede "peinliche Befragung" als exemplarisches Beispiel genommen werden. Da der Originaltext in seiner damaligen Sprache nur schwer verständlich ist (siehe nebenstehenden Ausschnitt), habe ich ihn in "lesbares" Deutsch übersetzt. Dabei war ich bemüht, weder Inhalte noch Widersprüche darin aufzulösen. Solange es das Verständnis nicht beeinträchtigt hat, bin ich so nah wie möglich am Originaltext geblieben, auch auf Kosten einer "verbesserungswürdigen" Ausdrucksweise. Alle rote Hervorhebungen stammen von mir. Hier nun der "Prozess", danach meine weitere Anmerkungen: Ein Hexenprozess zu Freudenstadt aus dem 17. Jahrhundert Mitgeteilt von Dr. Zingeler(2), Archivar zu Sigmaringen Das nachfolgende Aktenstück enthält die peinliche Untersuchung gegen die als Hexe und Landstreicherin beschuldigte Barbara Tollmeier on Onstmettingen. Die Haupttätigkeit der Angeklagten als Hexe verteilt sich örtlich auf den Sülchgau, besonders auf Rottenburg und Umgebung. Auch der Heuberg und sodann Freudenstadt, wo der Prozess geführt wurde, spielen eine Rolle. Die Weilerburg und ein Platz nahe bei Rottenburg „unter dem Nunnenbirenbom“ dienten als besonders beliebter Versammlungsort der Hexen und Wettermacher. Das Original-Schriftstück, wohl ein Teil der Gesamtakten des Prozesses, enthält keine Jahreszahl; es gehört jedoch zweifelsohne der Mitte des 17. Jahrhunderts an. Peinliche Befragung und urgichten(=Geständnis der Barbarae Tollmeierin von Ohnichmettingen, Gerg Becken, kramers Hausfrauen, zur Zeit verhaftet in Freudenstadt. Diese hat im Juli im Beisein des Vogts und Stadtschreibers aus der erwähnten Freudenstadt, auch des Pfarrers aus Dornstetten, von Hansen Ohnmacha und Jacob Roracher dort torquirt(5) und peinlich befragt worden; die hat bekannt wie folgt: ![]() Der erste Artikel: Vor ungefähr zwei Jahren hatte sie dem
Vogt von Yesingen(6), bei Tübingen, beigelegen und eine Truhe
mit einer Axt geöffnet und daraus 14 Gulden gestohlen. Diese
musste sie ihm zurückgeben, als er ihr nachgeeilt ist. Der ander (zweite) Artikel: Zu Stetten am Kalten Markt (Meßkirch)
habe sie einem Weiß-Bäcker aus einer Truhe, die sie mit der Axt
geöffnet hat, 35 Gulden und einen Rosenkranz gestohlen. Dieses
wäre dem Bäcker durch den Junker von Hausen (im Donautal)
wieder zugestellt worden. Der dritte Artikel: Sie hat einer Spielmannsfrau, die
blinde Eva genannt, einen Pelz um 26 Bazen abgekauft. Diese
habe 6 oder 7 Pelze gehabt, die sie alle bei einem Kürschner in
Horb gestohlen hatte und sie habe ihr versprochen, dass sie an
dem Diebstahl teilhaben könne, habe dies aber nicht gehalten. Der vierte Artikel: Zu Lautlingen habe sie zu
unterschiedlichen Zeiten einem Schneider Wild- und Rehhaut
gestohlen. Diese hätte er aber zurückbekommen. Der fünfte Artikel: Vor ungefähr 12 Jahren habe sie zu
Bodelshausen einem Bauern, dessen Namen sie nicht mehr wüsste,
ungefähr 30 Elen reißfestes Tuch gestohlen und es zu Rottenburg
einer Wirtin, genannt Adelhait, verkauft. Der sechste Artikel: Vor ungefähr 5 Jahren habe sie zu
Melchingen dem Bruder des „Vorsitzenden“ Michels einen neuen
Pelz, ein Pelzmützchen, ein schwarzes Tuch und Zeug für ein
paar Ärmel und vier oder fünf ganze Batzen gestohlen. Der
Bauer, der ihr nachgeeilt sei, hätte es wieder bekommen. Der siebte Artikel: Sie bekennt, dass ihrem jetzigen Mann
und seinem Bruder Jakbob Schleichen von Heudorf (bei Messkirch)
verschiedentlich und vor ungefähr einem Jahr 80 Gulden rauer
Währung gestohlen wurden. Deshalb sei sie verhaftet worden
obwohl sie daran keine Schuld gehabt habe und sie hätte zwei
Nächte zu Stetten als Gefangene verbracht. Der achte Artikel: Sie sagt, dass sie hin und wieder viel
Brot gestohlen habe, was sie im Einzelnen nicht benennen könne,
wenn sie jemanden zwei oder drei Laib gestohlen habe, dann habe
sie zu Hardt auf der Alb zwei und zu Schwenningen drei Laib
einem Bauern weggenommen. Der neunte Artikel: Der Wächter in Dornstetten, namens
Geiger Hans, zu Zeit flüchtig, habe ihr in ihrer jetziger
Verhaftung Unzucht zugemutet aber sie habe ihm nicht zu Willen
sein wollen. Trotzdem habe sie ihm 1 ½ Gulden gegeben, die sie
in ihren Schuhen gehabt hätte. Er habe ihr versprochen zur
Flucht zu verhelfen und habe ihrem Mädchen eine Feile gegeben
und ihr deren Gebrauch gezeigt. Der zehnte Artikel: Vor einem Jahr habe sie in Zimmern,
Rottenburg zugehörig, 30 oder 40 Elen reißfestes Tuch aus einer
unverschlossenen Truhe gestohlen. Deswegen sei sie und ihr Mann
in Wehingen auf der Alb drei Tage und Nächte im Blockhaus
eingesperrt gewesen, dann nach Fridingen und von dort nach
Schömberg gebracht worden. Dem Bauern sei aber das Tuch
zurückgegeben worden. Der elfte Artikel: Desgleichen habe sie in Neunkirchen,
Rottweiler Gebiet, einem Bauern, der außerhalb des Dorfes
wohnte, drei Rosenkränze aus einer geschlossenen Truhe, die sie
mit der Axt öffnete, gestohlen. Aus einer Kammer dazu noch 2
Paar Frauenschuhe. Durch ihre Verhaftung hätte der Bauer alles
zurückbekommen. Der zwölfte Artikel: Die Verhaftete bekennt, dass sie drei
Jahre lang das Hexenwerk betrieben habe. Ihre „buel“ * heiße
Greßlin. Zweimal und nicht mehr wäre sie mit ihrem Mann bei
deren Tänzen gewesen. Der 13. Artikel: Sie zeigt an, dass sie drei Jahre die
Hexerei kennt, ihr Mann habe es sie gelehrt, sie hätte dann von
Gott, dem Allmächtigen verleugnen müssen. Der 14. Artikel: Vor fünf oder sechs Jahren habe sie ihr
Mann auf einem weißen Stecken? hinter ihm sitzend von Ringingen
auf das Heufeld geführt, der habe gesagt, als er auffahren
wollte: Hui oben hinaus und nirgends an. Der 15. Artikel: Vor ungefähr vier Jahren, eigentlich
wisse sie es nicht mehr genau, habe ihr Mann und etliche
Hexenleute ein Wetter gemacht, damals gab es zu Rottenburg
großen Schaden an Früchten und Wein. Die Verhaftete sei dabei
gewesen und habe getan, was die anderen Weiber auch getan
hätten. Solches Wetter hätte die Schnitzmacherin zu Rottenburg
angerührt, ihr Mann sei hinzu gegangen und hätte mit dem Fuß
einen Stoß darangegeben, dass es umgefallen sei, auch die
Verhaftete sei hinzugetreten und hätte es umgestoßen.(7) Es wären 30 Weiber da gewesen, unter
ihnen die erwähnte Schnitzmacherin in stattlicher Kleidung und
hohem Hut, sie sei die Oberste gewesen und hätte viel
Silbergeschirr und Wein mitgebracht. Die zwei Mädchen, die in
Rottenburg ins Armenhaus gesteckt worden seien, wäre die
Aufwärterinnen der Schnitzmacherin gewesen. Die anderen Weiber
wären teils von Wurmlingen, Hirschau und Seebronn gewesen,
etliche seien ihr bekannt und sie könne diese namhaft machen:
1.
Eine
Witwe aus Wurmlingen, deren Namen sie nicht wisse, die wohne
hinter dem Schloss habe als „Feldherrn“ einen reichen Bauern
genommen, habe einen Sohn, einen Schneider, ihr Haus habe zwei
Stuben, es stehe auf der rechten Seite, wenn man nach Hirschau
gehe, e stehen dort mehrere solche Häuser.
2. Die Frau des Schneiders, die von Poltringen zugezogen sei, Catharina, ein ziemlich altes Weib. Sie wohne bei der Kirche, ihr Mann sei ein Herrenschneider gewesen und von Poltringen vertrieben worden
3.
Ferner eine alte Witwe zu Poltringen, Petterlins Anilin
genannt. Bei ihr hätte sie übernachtet. Mit dieser sei auf
einer weißen Rute auf die Weilersburg gefahren, als sie dort
gegessen hätten.
4.
Außerdem wäre zu Poltringen eine Witwe, Waldpurgen genannt, sie
in einem steinernen Haus am Bach wohnt, dies wäre auch oft auf
der Weilerburg gewesen.
5.Außerdem des Steinlins Frau zu Kiebingen sei auch eine Hexe,
die man nur die wüste Bäurin nenne.
6. Desgleichen die Weitnauerin, eine Wirtin aus dem Schwarzen Adler zu Rottenburg beim Hafenmarkt wohnend, eine Witwe, die die Verhaftete seit 6 Jahren kennt.
7.In
Ehingen die Frau eines Weingärtners, Tenilin genannt, ihre
Wohnung sei bei dem Tor, wenn man nach Hechingen geht bei einem
rotgemalten Haus eines Küblers.
8.Dann
die Kieferin vor dem Spital gegenüber dem Tor in Richtung
Ehingen auf der rechten Hand bei einem Brunnen, diese habe eine
Tochter zu Straßburg, die einen zur Ehe suche.8)
9.
Weiter wäre in Ehingen noch eine Frau, deren Mann, ein Wirt,
auf dem Platz vor zwei oder drei Jahren erstochen worden sei.
10.
In Hirschau wäre eine Metzgerin,
eine Witwe, die ihrem Mann mit Essen vergiftet hätte, Er sei in
Rottenburg gestorben. Dies habe die Metzgerin einer ganzen
Gespielschaft unter dem Nunnenbirrenbom gesagt.(9)
11. In
Salmendingen wohne ein Wirt, dessen Frau in Trochtelfingen
verbrannt worden wäre, dieser sei auch ein Hexenmann.
12. Auch
der Kiefer, der in ihrem Geständnis genannt wird.
13. Dem
Hürtig-Hans habe man das Hexenwerk gelehrt, der seitdem ins
Breisgau gezogen ist, auch Hans Kohler, beide Spielleute aus
Ringingen. Hürttig-Hans habe mit der Sackpfeifen und Hans
Kohler mit der Schwebelpfeiffen zum Tanz aufgespielt, dann habe
der leidige Satan ihnen als Lohn einen Thaler oder Gulden
gegeben.
Alle die
(oben) aufgeführten Personen stellt die Verhaftete als
Hexenleute dar. Es folgen weiter ihre eigenen
Geständnisse: Der 16. Artikel: Die Verhaftete bekennt weiter, dass sie
zu Rottenburg unter dem Nonnen-Birnbaum, sowie auch auf der
Weilerburg ihre Tänze abgehalten hätten. Dabei wären 30 oder 40
Beteilige gewesen. Als sie dort den Hagel gemacht hätten, seien
sie 50 Personen gewesen. Von diesen seien seither 30 verbrannt
worden.10) Der 17. Artikel: Der böse Geist habe ihr niemals
richtiges Geld gegeben, sondern es seien nur eine Haufen
Scherben gewesen. Einige Male habe sie einen halben Franken
empfangen, davon habe sie ihren Kindern Brot gekauft. Als sie
ihm vorgeworfen habe, dass sie kein Geld erhalten habe, habe er
dazu nur gelacht und gesagt, es geschehe ihr recht. Der 18 Artikel: Ungefähr 20 Male habe sie der böse
Feind beschlafen, der wäre natürlicherweise nicht wie ein
Mensch sondern eiskalt. Auf dem Feld, wo sie hausierten, sei er
mehrfach zu ihr gekommen.(11) Der 19. Artikel: Das Brot, das am Sonntag gebacken
wurde, sowie das Salz, konnten sie bekommen, nachdem die Tafel
aufgehoben wurde – sont nie. Fleisch, Fisch und anderes, das
auf der Burg von ihrer Magd gekocht wurde, hätte die
Schnitzmacherin gebracht. Auch andere Weiber seien in ihrer Not
dort gewesen und hätten die Fische mit Wein dort entwendet. Der 20. Artikel: Wenn Tänze und Zechen stattgefunden
hätten, könnte der Teufel alles unsichtbar machen, dass niemand
etwas sehen konnte. Der 21. Artikel: Mit Hilfe des bösen Feindes haben de
Hexenweiber auf der Burg eine grüne Salbe von den Totengebeine
gemacht. Diese habe des Küblers Frau(12) auf dem Kirchhof
geholt, wie auch eine Sache wie Kohle, die sie dazu gebraucht
hätten um die Gebeine zu einem neuen Haufen Asche zu
verbrennen. Mit dieser Salbe hätte ihr Mann nicht nur „fahren“
sondern auch Schaden anrichten können. Wenn sie jemandem ein
Leid hätten zufügen wollen, hätte sie ein junges Stöckchen ("Rute" in
einem Jahr gewachsen) damit bestrichen und damit Leute oder
Vieh geschlagen, damit sie davon sterben müssten, aber sie
selbst hätte weder Vieh noch Leute geschädigt. Der 22. Artikel: Vier Wetter seien gemacht worden, wobei
sie geholfen hätte. Das erste auf der Alb, welches die Früchte
verdorben habe, das andere zu Rottenburg, das dritte auch da,
als der Wein erfrohren ist, das vierte zu Haiterbach, das die
Früchte verdorben hat. Vorgenannte Frau aus Rottenburg,
Weitnauerin genannt, sei zuletzt die Oberste unter ihnen und
hätte die Wetter verursacht. Sie sei zeitweise in einem weißen,
manchmal in einem roten und auch schwarzen Rock erschienen. Die
Verhaftete hatte damals nur eine „Fahr“- und keine
„Wettersalbe“ (13), weswegen sie nichts zu diesem Wetter
beigetragen habe. An dem Tag, als die
Frau, die aus
Stuttgart gewesen ist, in Freudenstadt verbrannt
(14)
wurde, sei die Verhaftete auf einem weißen Stöckchen von ihrem
Garten aus auf die Weilersburg gefahren und um drei Uhr dort
angekommen. Als das Wetter vorbei gewesen sei, hätten sie alle
gezecht und die Wirtin hätte roten und weißen Wein gebracht.
Der Kieferin sei die Salbe am Boden des Trogs kleben geblieben,
sonst wäre es noch übler abgegangen. Auch hätten sie zusammen
beredet, dass sie diesmal Rottenburg verschonen wollten, diese
(Stadt) sei nun lange genug geplagt worden, sondern dieses Jahr
würde Haiterbach angegriffen, was sie dann auch taten. Der 23. Artikel: Wenn sie Wetter gemacht hätten, gebe es
einen Dunst, der böse Geist täte das Seinige dazu, doch
könne allein keinen Hagel oder Wetter machen, die
ganze Gesellschaft müsse zusammen helfen. Wenn sie „fahren“,
kommen sie mit dem Windbrausen dahin, wozu sie aber Salben
brauchen. Der 24. Artikel: Als man mit ihrem Mann den Hausrat nach
Balingen gebracht hätte, seien auch ihre Salben dabei gewesen,
deshalb habe sie keine mehr gehabt, „nur noch ein klein wenig
in einem Brieflein, das habe der Scherer in
Freudenstadt.“
(15) Der 25. Artikel: Die Vornehmsten und Reichsten unter dem
Volk sitzen bei ihren Zechen oben und die Armen unten. Die
Armut sollte bei beidem gleich sein, sonst würden sie
verschmachten. Der 26. Artikel: Ihr „buel“ hätte sie oft und viel
geschlagen, weil sie Leute noch Vieh habe schädigen wollen und
als unlängst der Herr Pfarrer sie im Gefängnis besucht habe,
sei der „buel“ zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie solle
ein gutes Herz haben und nicht von ihm abfallen, er wolle ihr
helfen, davonzukommen. (16) Der 27. Artikel: Der böse Geist habe sie angestiftet,
sie solle das Kind des Freudenstädter Bürgers Petter Preuschen
töten. Als dessen Frau ins Kindbett gekommen sei, wäre sie bei
der Gebährenden gewesen und hätte dieser mit der Hand über den
Bauch gestrichen. Die Hand sei mit Salbe bestrichen gewesen und
dies hätte sie in Teufels Namen gemacht, damit die Wehen der
Frau aufgehört hätten. (17) Der 28. Artikel: Die Verhaftete und ihr voriger Mann
hätten miteinander in Vilsingen auf der Alb zwei Kinder eines
Bauern umgebracht, diese mit einer Rute geschlagen, so dass
diese nach 8 oder 14 Tagen durch Lähmung haben sterben müssen.
Diese Angaben werde man auch in dem Geständnis des Mannes
finden. (18) Der 29. Artikel: In einem Weiler bei Rottenburg hätte
sie und etliche der oben benannten Weiber einem Mann namens
Scheiblein ein Knäblein getötet, das sie alle
miteinander so geschlagen hätten, dass es sterben musste. Es
seien sechs Kinder und unter ihnen das Kind nicht gesegnet
gewesen. Im Haus sei niemand daheim gewesen. (19) Der 30. Artikel: Die Verhaftete wurde befragt, wo sie
die Haare gelassen hätte, die unter ihren Armen gewachsen
seien, sie hätte diese vielleicht gefressen, damit sie nichts
mehr bekennen könnte. Darauf antwortete sie, der leidige Satan
hätte es ihr ausgerauft, sie hätte diese verbrannt und zum
Salben machen gebraucht. (20) Der 31 Artikel: In Wendeslheim (bei Rottenburg) hätte
sie und ihr Mann ein Pferd Ihres Hauswirts, namens Leng Theuß
umgebracht. Ihr Mann hätte dem Pferd mit der Hand über den
Rücken gestrichen, dabei hätte sie geholfen und beide Salben
dabei benutzt. (21) Der 32. Artikel: Gleichfalls habe sie das Pferd ihres
Hauswirts zu Tailfingen vor drei Jahren umgebracht indem sie es
mit einer bestrichenen Rute geschlagen habe. Der 33. Artikel: Auf der Alb hätte sie geholfen, etliche
Geißen zu blenden, sie habe aber denen wieder geholfen. Danach
habe ihr Mann diese wieder räudig gemacht. Viele wären auf dem
Feld angebunden worden und seien dort gestorben. (22) Der 34. Artikel: Wenn eine Hexe Tanzen wolle und dazu
ihre Salben benutze, müssten alle andere Hexen erscheinen. Sie
dürfe dabei sprechen aber alle anderen nicht, sonst würde alles
verschwinden. Der 35. Artikel: Der böse Geist habe sie oft bei ihr im
Gefängnis gewesen und habe sie auf übel geschlagen, weil sie
ihrem Mädchen nicht das Hexenwerk beibringen wollte. Er sei vor
kurzem bei ihr im Gefängnis gewesen und habe sie aufgefordert,
sie solle ihrem Mädchen dieses beibringen. Der 36. Artikel: Das Bübchen zu Hörschwag bei Hechingen
sei auch fünfmal bei ihnen beim Tanz gewesen. (23) Der 37. Artikel: Ihr Mann habe in seinem Geständnis
gesagt, sie hätte ihm vor einiger Zeit ein Holzscheit ins Bett
gelegt. Es sei aber kein Scheit sondern ein Wellholz gewesen um
hinauszufahren. Daraus sei aber nichts geworden, deshalb habe
sie im Haus nur etwas zum Trinken geholt. Der 38. Artikel: Dem Poschen in Trochtelfingen hätte sie
vor zwei Jahren ein Pferd umgebracht, welches sie mit der Hand
berührt hätte, an der Salbe war, die in Teufels Namen angerührt
wurde. Der 39. Artikel: Vor zwei Jahren hätte sie dem großen
Aberlin sein Pferd getötet, indem sie es mit einer Rute so
geschlagen hätte, dass umgefallen sei. (24) Der 40. Artikel: Ihr Mann und der Pfeiffer Hurttig Hans
hätten vor vier Jahren der Magd des Auracher Vogts, Millers zu
Guckenloch (Gerg genannt) nachgestellt und diese geschwängert
und danach den Miller bezichtigt, der doch unschuldig daran
gewesen sei. Dann habe dieser einem Kriegsmann hinter dem
Rücken seiner Frau Geld gegeben, damit er die Magd wegbringe.
Dies nur deshalb, dass er eine bessere Ehe mit seiner Frau habe
und im Frieden mit ihr leben könne. Der 41. Artikel: Gleichfalls hätten ihr Mann und der
Hürttig Hans die Magd von Klotz Hansen zu Ringingen an sich
gebunden und nachdem sich ein Bauer namens Hans auf eine Heirat
mit ihr eingelassen habe, hätten beide diesen Bauern
verzaubert, dass er seiner Frau überdrüssig geworden ist und
der geschwängerten Magd (40.. Artikel) nachgestellt habe. Der
Bauer habe auch seine Frau übel geschlagen. Als die Magd ihm
ständig nachgestellt habe und ihn nicht aufgeben wollte, sei
ihm geraten worden, er solle sie so lange schlagen, dass sie
seiner überdrüssig werde. Dies habe er getan und habe danach
seine Ruhe vor ihr gehabt und lebe seitdem mit seiner Hausfrau
wohl und in Einigkeit. Der 42. Artikel: Sie zeigt an, dass sie und noch eine
von Rottenburg bei den Versammlungen immer nur gespielt hätten,
was übriggeblieben wäre, hätten sie mit nach Hause genommen. Der 43. Artikel: Die Schnitzmacherin von Rottenburg
hätte oft über 30 silberne Becher auf die Weilerburg gebracht,
die teils dem Stadthalter und teils dem Marschalk (Aufseher)
gehört hätten. Der 44. Artikel: Vergangenen Winter soll die Verhaftete
zu einem Tanz zum Nonnen-Birnenbaum gekommen aber aus Mangel an
Salben nicht geblieben sein. Damals seien zwei Bürgermeister
von Rottenburg in der Nacht nach Hause geritten. Der eine von
beiden sei durch böse Geister vom Pferd gerissen und in ein
Schwert gefallen. Dies habe ihr die Weitnauerin, ihre
Gespielin, gesagt. Der 45. Artikel: Als sie nach Talheim gehen wollte,
hätte ihr „buel“ ihr bei Horb wieder Fahrsalbe gegeben. Damals
trug er ein grünes Kleid und einen braunen Hut mit einer Feder.
Als er ihr die Salbe gab, wollte er dass sie diese gebrauche.(25) Der 46. Artikel: Vor einem Jahr hätte die Verhaftete
ihrem Mädchen das Hexenwerk gelehrt. Auf der Wellerburg hat
diese die Hochzeit gehalten. Sie habe eine besondere Salbe
gehabt, jedoch hätte sie ihr dazu nicht geholfen.(26) Der 47. Artikel: Sie bekennt, sie habe ihren Gevatter
Heinrich Riebern zu Ebingen, den Wirt angegriffen, als dieser
krank war. Sie habe ihm aber in Gottes Namen wieder geholfen.
(27) Der 48. Artikel: Diesem Wirt habe sie ein Pferd
umgebracht. (27) Der 49. Artikel: Auf der Wellerburg habe der böse Geist zweimal mit ihrem Mädchen verkehrt, das erste Mal hätte sie sehr geweint. Die Verhaftete hätte aber ihr nicht helfen können. Der 50. Artikel: Auch sei ihr Mädchen bei dem
Rottenburger Wetter dabei gewesen. Dazu hätte sie ihr auch ihre
Salben gegeben..(27)
Alle diese genannten Punkte (Artikel)
wurden der Verhafteten durch den Vogt und den Pfarrer
umständlich benannt und in Erinnerung gerufen. Es wurde ihr
angeraten, ihr Gewissen nicht zu beschweren und nichts anderes
zu bekennen als die lautere Wahrheit. Als sie befragt wurde, ob
sie dies alles bekennen würde, hat sie dies bejaht. Auch am
Nachmittag, als auf ihr Verlangen hin der Vogt, der Pfarrer und
der Stadtschreiber nochmals bei ihr waren, gestand sie alles.
Sie gab an, sie bedauere nur ihr Fleisch und Blut, aber es sei
diesem wohl nicht zu helfen. Am 8 Juli hat sie im Beisein des Vogts,
des Stadtschreibers, wie auch Balthaß Bößlers, Hansen Wetzels,
Adrian Kochs, Gerg Pintenschueches, Martin Mollen, Melchior
Hartmanns und Jacob Reicharts, alles Bürger in Freudenstadt,
allen Punkten der Hexerei widersprochen und zurückgenommen.
Auch das, was sie zu ihrem Mädchen ausgefragt worden wäre. Sie
habe nichts gestehen wollen und nur wegen der erlittenen
Schmerzen alles bekennen müssen. Alles andere aber, was den
Diebstahl betrifft, hat sie ohne Widerrede zugegeben. Obwohl
sie wieder stark ermahnt wurde, die Wahrheit zu bekennen,
verblieb sie beharrlich bei ihren Angaben. Als der Wächter, der
sie hütet, sie auf weitere Marter aufmerksam machte, die sie
dann doch aushalten müsse, schickte sie nach dem Vogt um ihm zu
bekennen, dass sie sich gleichwohl erinnere und dass sie sich
zu allen Punkten der Hexerei bekenne (aber sie gelobe, dass sie
niemanden geschadet hätte, keinem Vieh und keinem Menschen).
Sie bitte um Gottes Willen um Gnade in der Hoffnung, dass diese
ihr gewährt würde. Actum ut supra. (Verhandelt wie oben beschrieben)
Der Sülchgau war ein frühmittelalterlicher Gau und könnte in
weiten Teilen dem heutigen Landkreis Tübingen in
Baden-Württemberg entsprochen haben und umfasste zumindest die
heutigen Orte Kirchentellinsfurt, Rottenburg am
Neckar, Ergenzingen und Teile des ehemaligen Kirchenguts
in Dußlingen.
(2)
Die "Urgicht" im engeren Sinn war die Wiederholung eines zunächst
nur unter Folter hervorgebrachten Geständnisses durch den
Angeklagten. Erst nach der Urgicht konnte das Gericht
sein Endurteil fällen
(5)quälen, foltern, peinigen
(7)Bekennt, dass alles wahr sei, außer dass sie selbst einen Stoß
gegeben hätte.
(8)Hat diese allein aus Feindschaft angegeben, da sie von ihr des
Diebstahls bezichtigt wurde
(9)Dies
habe sie allein von ihr gehört, sie wisse sonst nichts von ihr
als Liebes und Gutes, also hat sie dies alles wegen der Tortur
angegeben.
(10)
Sie wisse nicht wie viele verbrannt wurden, wenn sie es bekannt
hätte, dann
wegen der Folter
(12)Kübler Frau hätte es angegeben, sie wüsste nicht, wo man die
Totengebeine hergenommen hätte.
(13)Fahrsalbe sei gelblich, Wettersalbe schwarzgrün
(14)Durchgestrichen.
einem Platz vor (der) Freudenstadt
(15)„…“
durchgestrichen: Habe keine mehr gehabt.
(17)Habe dies bekannt, bin aber wegen dieser Sache unschuldig.
(18)Er
hatte dies verneint
(21)Sie: Habe es bekannt, aber der Mann hat noch nie ein Pferd
besessen.
(22)Bestreitet dies.
(23)Sagt, sie wisse nichts von ihm, nur Liebes und Gutes
(24)Bestreitet dies
(25)Habe die Salbe für das Wetter gebraucht, das über das
Herzogfeld gegangen ist
(26)Bestreitet, dass sie dem Mädchen etwas beigebracht hätte. Sie
wisse nichts von ihrem Kind.
(27)Verneint dies |
Zunächst
fällt auf, dass hier eine Frau aus ärmlichen Verhältnissen, wegen (meist erfolglosem) Diebstahl verhaftet
worden ist. Folgerichtig beschäftigen sich auch die Artikel 1-11 mit diesem
Sachverhalt.
Für die Angeklagte ist es aber von Bedeutung, dass es auch ums "Essen" geht: Wer hungert und nichts hat, der muss stehlen: Artikel 8, 19, 25, 42.
Sie trifft sich mit anderen Frauen mit ähnlichem Hintergrund an den genannten Orten, wo getrascht und zusammen gegessen und getrunken wird, wenn jemand etwas dabei hat. Wer als "Landstreicher/in" leben muss, ist froh sich mit anderen austauschen zu können. Wahrscheinlich fallen sie dabei als "fröhliche Gesellschaft von Hausiererinnen" auf. Siehe die Aufzählung der "30 Weiber".
Bis hierher geht es um reale Sachverhalte, aber das genügt den Anklägern nicht.
Es steht von Anfang an fest, dass es sich um eine "Hexe" handeln muss. Also muss man sie nach all den Dingen "befragen", von denen man glaubt, dass Hexen sie verursachen.
Man braucht eine "Schuldige" für alles Übel und Unglück, das sich zuletzt ereignet hat. Je nach Bedarf zieht man bei den Anschuldigungen auch zeitlich weit zurückliegende Ereignisse heran: Hier sind es in Artikel 5 ganze 12 Jahre. Entsprechend aller abergläubischen Verdächtigungen müssen nun folgende Themenbereiche abgefragt und "hochnotpeinlich" zugeordnet werden. Dabei folgt man teilweise der im Hexenhammer(siehe Anmerkung) angegebenen Forderungen:
1. Tanzen - Artikel 16, 20, 34, 36
2. Rute (mit und ohne Salbe), auch durch die Luft reisen - Artikel 14, 21, 23, 24, 34, 47
3.Umgang mit dem Bösen (hier u.a. der "buel") - Artikel 12, 13, 17, 20, 21, 26, 27, 30, 35, 45, 49
4. Wetter - Artikel 15,16, 22, 23, 50
5. Schädigung von Vieh - Artikel 31, 32, 33, 38, 39, 48
6. Verhexung und / oder Schädigung von Menschen - Artikel 27, 37, 40, 41, 44, 47,
7. Tötung von Vieh und Mensch - Artikel 28, 29, 31, 32, 38, 39, 48
8. Sexualverhalten - Artikel 1, 9, 18, 40, 41, 49
Keines dieser Themen wird von den beklagten Personen von sich aus angeschnitten. Es läuft immer nach einem Schema wie: " Du warst doch Rottenburg, da ist folgendes ... passiert. Hast du dazu nicht etwas zu bekennen?"
Da die Verhörten dazu nichts wissen oder nur etwas dazu "gehört" haben, müssen sie nun "peinlich befragt" werden. Mit anderen Worten, sie werden so lange gefoltert, bis sie ALLES gestehen.
Je nach Naturell der Verhörer, wird dabei auf einzelnen Themen besonderes lang herumgeritten. Hier ist es u.a. der Umgang mit dem "Bösen", der "buel".
Am obigen Beispiel der "30 Weiber" zeigt sich auch der verheerende Schneeballeffekt, den jedes einzelne Verhör auslöst. Immer werden Verwandte und Bekannte mithineingezogen. Dies ist oder wird den Gepeinigten sehr wohl bewusst und erhöht noch deren Dilemma.
Nicht selten werden die Angeklagten während des Prozesses (trotz ihrer angeblichen Nähe zum Satan) sexuell missbraucht, so auch hier.
Um den Schein der "Gerechtigkeit" zu wahren, kommt es zu der "Urgicht". Den Gefolterten wird vorgelesen, was sie bekannt haben; nun werden sie gezwungen, vor Zeugen alles noch einmal zu bestätigen.
In den meisten Fällen werden die erpressten Geständnisse zunächst widerrufen. So auch bei unserem Fall. Das hilft den Gepeinigten aber nicht, denn dann wird ihnen weitere, noch schwerere Folter angedroht. Also gestehen sie und nur die "Tapfersten" bitten dann nicht um Gnade.
Nicht vernachlässigen sollte man auch die Sprache der Verhörprotokolle. Nur selten werden darin Aussagen der Gefolterten in wörtlicher Rede festgehalten. Dagegen liest man die möglichen "wörtlichen" Antworten immer in Form einer "Interpretation" der Schreiber oder Folterer. Deshalb kann man hoher Sicherheit davon ausgehen, dass die Geständnisse den Angeklagten "in den Mund" gelegt wurden.
Hingerichtet werden nahezu alle. Eine der wenigen Ausnahmen erreichte Johannes Kepler in dem Prozess gegen seine Mutter, Katharina Kepler, der 1620/21 in Leonberg und Güglingen stattfand.
Diese, damals 73-jährig, lag 14 Monate lang in Ketten und bekannte garnichts. Sechs Monate nach ihrem Freispruch starb sie.
Von besonderem Interesse in unserem Fall und deshalb habe ich diesen in aller Ausführlichkeit dargestellt, ist der Inhalt des Artikels 22.
Hier geben die Befrager ein wichtiges Detail preis:
Die Frau, die in Freudenstadt verbrannt worden ist, war aus Stuttgart.
Dass es sich um die "Hexe" von1603 (siehe voriges Kapitel, Aktendatum: 15.08.1603) handelt, darf als einigermaßen sicher angenommen werden. Demnach hat sich der vorliegenden Fall ungefähr um das Jahr 1605 herum ereignet.
Die Landstreicherin kann bestenfalls von der Hinrichtung im Jahr 1603 "gehört" haben. Die Einzelheiten aber kommen von den Befragern, also vom Vogt aus Freudenstadt und/oder vom Stadtschreiber.
Besonders auffällig ist der Versuch der Befrager, das Ereignis von 1603 mit einem neuen Hexenereignis "Vernichtendes Wetter in Haiterbach" zu verknüpfen.
Mit diesem Versuch bemüht sich der Befrager (unbewußt), der Hexenverbrennung von 1603 noch eine zusätzliche "Legitimität" zu verleihen.
Motto: Überall sind Hexen am Werk und sie haben eine geheime Verbindung: Während die eine in Freudenstadt brennt, verursacht die andere gleichzeitig ein Unwetter!
Verräterisch ist dabei der Zusatzvermerk(14) des Protokollanten: durchgestrichen (Freudenstadt), und dafür: "einem Platz vor (der) Freudenstadt."
Wir erinnern uns: Das Hofgericht (Galgenstätte) stand außerhalb des Stadtgebiets oberhalb der Hofgerichtsäcker, von der Stadtmitte ca. 1,5 km entfernt.
Wenn also eine Frau aus Stuttgart im Jahr 1603 versucht hatte, den Herzog zu erschießen und dafür als Hexe sterben musste, dann stammte sie höchstwahrscheinlich aus "besseren" Verhältnissen. Wie wäre sie sonst an die Waffe gekommen.
Möglicherweise war sie mit dem Herzog nach Freudenstadt gekommen und war eine seiner Mätressen oder eine örtliche "Gespielin".
In vielen älteren historischen Abhandlungen über die Geschichte Württembergs wird angegeben, dass in den ersten Jahren nach der Stadtgründung von "Friedrichs Freudenstadt" gesprochen worden wäre.
In unserem Zusammenhang betrachtet, hat diese Bezeichnung eine völlig neue (vielleicht sogar gewollte ironische) Bedeutung!
Wer diesen Gedanken für nicht zulässig hält, sollte die "wahre" Natur des Herzogs berücksichtigen.
Der Hexenhammer ist das dreibändige Werk des deutschen Dominikaners und Inquisitors Heinrich Kramer (= lat. Heinrich Institoris) und Jakob Sprenger (umstritten), in dem die Hexenverfolgung legitimiert und gefördert wird. Das erstmals 1439 erschienene Buch wurde bis zum Ende des 17. Jahrhunderts in rund 30 000 Exemplaren und 29 Auflagen gedruckt.(Wikipedia)
Hier nachzulesen:
https://www.projekt-gutenberg.org/kramer/hexenha1/titlepage.html
Quellen:
Dr. Zingeler, Archivar zu Sigmaringen, in:
Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte, Hrsg.von K.Statistischen Landesamt, Jahrgang IX, 1886, Heft 1, Seite 148 ff
https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Theodor_Zingeler
Bilder:
Streckbank in der Burg Berwartstein
Folterkammer- Wiki commons
Letzte Änderung: 21.04.2025
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